Kindeswohlgefährdung

„Eltern sind für das Wohl ihres Kindes verantwortlich!“

Vor kurzem kam in unserer Einrichtung die Fragen auf: Was heißt überhaupt Kindeswohlgefährdung? Wie erkenne ich als Erzieher, dass eine Kindeswohlgefährdung vorliegt?
Auch heute wieder haben sich einige über dieses schwierige Thema unterhalten. Da ich in meiner Ausbildungszeit mal einen Vortrag über KWG gehalten habe, möchte ich euch heut etwas über KWG schreiben. Dies wird ich als eine Art Hand-out machen, so dass ihr es kurz und knapp auch ausdrucken könnt.

Definition Kindeswohl
– kann nicht eindeutig festgelegt werden; ist ein unbestimmter Begriff
– BGB §1697a

Definition Kindeswohlgefährdung
– hat verschiedene Erscheinungsformen
– Missbrauch der elterlichen Sorge
– Kindesvernachlässigung
– Versagen der Eltern
– Missbrauch oder Vergewaltigung durch ein Familienmitglied

Allgemein
Kindeswohlgefährdung liegt vor, wenn
– gegenwärtig oder unmittelbar bevorstehende Gefahr für die Kindesentwicklung abzusehen ist
– bei Fortdauern eine erhebliche Schädigung des körperlichen, seelischen oder geistigen Wohl des Kindes mit ziemlicher Sicherheit vorauszusehen ist
Feststellung durch das Jugendamt oder das Familiengericht
– Zeit (wie lange geht das schon?)
– Alter des Kindes
– Entwicklungsstand des Kindes
– ein Bild machen von den gegenwärtigen Verhältnissen (z.B. Wohnsituation)
– Verhalten der Eltern (z.B. Bedürfnisbefriedigung des Kindes)
– Zukunftsvorstellung (z.B. hat das Kind eine Chance sich in der Familie richtig zu entwickeln?)

Unterscheidung durch das Gesetzt
– körperlich → körperliche Misshandlungen aller Art
– geistig/ seelisch → Förderung des Kindes wir nicht gewährleistet

KWG durch…
– Vernachlässigung → Vernachlässigung in der Betreuung, mangelnder Pflege, Ernährung, Aufsicht, Fürsorge
– Verhalten durch Dritte; z.B. Stiefelternteil
– Unvermögen der Eltern → Eltern sind geistig/ körperlich sehr stark eingeschränkt

Entscheidungen vom Jugendamt u. Familiengericht
– Entzug der elterlichen Sorge (nach §1666 BGB)
– Trennung des Kindes von den Eltern (nach §1666a BGB)
– Verbleibungsanordnung (nach §1632 Abs. 4 BGB)
– Umgangsrechtsentscheidungen (nach §§1684 u. 1685 BGB)

Anzeichen für Erzieher
Körperliche Schädigungen
→ Blutergüsse, Quetschungen, Striemen, Platzwunden, Knochenbrüche, Verbrennungen, Verbrühungen, Verletzungen im Genitalbereich, Bauch- und Unterleibsschmerzen usw.
Psychische Auffälligkeiten
→ Angst, übermäßiges Schuldgefühl (bis hin zur Selbstbestrafung), Kontaktstörungen (z.B. Distanzlosigkeit oder Abkapselung), Depressivität usw.
Sexueller Missbrauch
→ Intensive Beschäftigung mit den eigenen Geschlechtsteilen oder denen anderer Kinder, nicht altersgemäße sexuelle Spiele (z.B. mit Puppen), häufiges Sichausziehen sowie Zeichnungen und Erklärungen hinzu, die sich auf das Sexualverhalten (Erwachsener) beziehen